Hochwasserschutzgesetz II: Bedeutung für Ölheizungen und deren Besitzer

16.01.2018 - Seit 5. Januar 2018 ist das Hochwasserschutzgesetz II in Kraft, das auch die Besitzer von Ölheizungen in Risiko- und Überschwemmungsgebieten betrifft.

Es verbietet die Neuerrichtung von Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten. Bereits bestehende Heizölheizungen müssen sowohl in Risiko- als auch in Überschwemmungsgebieten hochwassersicher nachgerüstet werden, sind also auch weiterhin erlaubt.

Risikogebiet als neue Kategorie neben Überschwemmungsgebiet

Die Gebiete zwischen Gewässer und Deich (Hochwasserschutzeinrichtung) gelten als Überschwemmungsgebiete. Die Gebiete hinter dem Deich zählen zu den Risikogebieten. Sie werden im Falle eines extremen Hochwassers und bzw. oder beim Versagen der Hochwasserschutzeinrichtung überflutet.

Die Bundesländer erstellen die Risikogefahrkarten. Auskunft darüber ob ein Standort in einem Überschwemmungs- oder Risikogebiet liegt, gibt die zuständige Behörde.

Neubau von Heizölverbrauchsanlagen in Überschwemmungs- und Risikogebieten

In Überschwemmungsgebieten ist der Neubau von Heizölverbrauchsanlagen nicht gestattet. Mit einer Ausnahme: auf Antrag kann die zuständige Behörde Ausnahmen vom Verbot zulassen, wenn keine anderen, weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen. Die Heizölverbraucheranlage muss dann hochwassersicher errichtet werden.

In Risikogebieten sind Neubauten grundsätzlich erlaubt. Stehen aber andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung oder kann die Anlage nicht hochwassersicher errichtet werden, sind neue Heizölverbraucheranlagen in Gebieten nach § 78b Absatz 1 Satz 1 verboten.

Modernisierungspflicht für bestehende Heizölheizungen

In Überschwemmungsgebieten müssen bestehende Heizölverbraucheranlagen innerhalb von fünf Jahren (bis zum 5. Januar 2023) oder im Zuge einer wesentlichen Änderung hochwassersicher nachgerüstet werden.

In Risikogebieten muss die hochwassersichere Nachrüstung innerhalb von 15 Jahren (bis zum 5. Januar 2033) oder im Zuge einer wesentlichen Änderung erfolgen. Dabei gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit: die Anlagen sind nur dann hochwassersicher nachzurüsten, sofern dies wirtschaftlich vertretbar ist.

Nachrüstmaßnahmen an bestehenden Heizungen in diesen Gebieten sind damit ab 5. Januar 2018 gesetzlich vorgeschrieben. Das gilt insbesondere für den Austausch vorhandener Lagerbehälter gegen hochwassersichere.

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